Informationen zum Kauf von Immobilien in der Türkei

Oft möchten deutsche Geschäftsleute oder Privatpersonen nicht nur die Türkei besuchen, sondern dort auch Immobilie für ein Unternehmen oder als privates Domizil erwerben. Grundlage für den Erwerb von Immobilien in der Türkei durch andere Staatsangehörige ist das Gesetz Nr. 5444 vom 29.12.2005. Dieses Gesetz regelt den Immobilienerwerb durch natürliche und juristische Personen aus dem Ausland.

Wichtig für den Immobilienerwerb durch natürliche Personen aus dem Ausland ist, dass es zwischen der Türkei und dem jeweiligen Staat ein Gegenseitigkeitsabkommen gibt. Ein solches Abkommen besteht u.a. auch zwischen der Türkei und Deutschland. Das Gegenseitigkeitsabkommen regelt, dass unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, Immobilien als Wohnung oder für den Geschäftssitz erworben werden können.

Die jeweiligen Immobilien müssen in einem rechtswirksamen Bebauungsplan für die jeweilige Nutzung eingetragen sein. Die Fläche von Immobilien in der Türkei, die durch ausländische natürliche Personen erworben werden können, ist auf zweieinhalb Hektar, bzw. 25.000 m² begrenzt. Allerdings ist der Ministerrat befugt, diese Fläche auf 30 Hektar zu erweitern.

Keine Anwendung finden die einzelnen Klauseln der gesetzlichen Regelung, wenn ein Immobilienbesitz durch Erbschaft übertragen wird. Bedingung ist allerdings auch hier, dass es mit dem Staat des Erben ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der Türkei gibt.

Für die Handelsgesellschaften als juristische Persönlichkeiten entsprechend der Gesetzgebung des Herkunftslandes gelten besondere Gesetzesvorschriften für den Erwerb von Immobilien.

Kaufabwicklung für Immobilien in der Türkei

Die Abwicklung von Kauf und Verkauf von Immobilien liegt nach türkischer Rechtsprechung beim Grundbuchamt. Beim Grundbuchamt findet auch die Verhandlung zum Immobilienkauf und -verkauf statt. Ein Notar kann nur den Zahlungstermin abwickeln. Der ausländische Käufer kann die Kaufhandlung selbst beim Grundbuchamt abwickeln oder sie einem Vertreter mit einer beglaubigten Vollmacht übertragen.

Regelung der Steuern

Bei einer Eigentumsübertragung für Immobilien entrichten der Käufer und der Verkäufer als Grundgebühr je einen Satz von 15 v. Tsd., 15 ‰ des gesamten Steuerwerts der Immobilie. Im Laufe des Jahres, in dem die Immobilie erworben wurde, muss der Käufer den Kauf bei der zuständigen Stadtverwaltung melden. In der Folge ist jährlich die festgelegte Immobiliensteuer zu entrichten.

Weitere Informationen

Länder, mit denen keine Gegenseitigkeitsabkommen mit der Türkei bezüglich des Immobilienerwerbs abgeschlossen wurden, sind Bahrain, Afghanistan, die Vereinigten Arabischen Emirate und Birma. Auf der Webseite der Generaldirektion für Grundbuch- und Katasterfragen www.tkgm.gov.tr sind in türkischer und englischer Sprache ausführliche Informationen abzurufen.